Verschiedene Gericht hatten sich mit der Frage zu befassen, wann der Kunde den Vertrag über seinen Internet-Zugang kündigen kann, wenn die versprochene Bandbreite, bzw. Geschwindigekit nicht erreicht wird.
Das AG Fürth (Az. 340 C 306/13) hat hierzu entscheiden, daß ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht, wenn die zugesagte Datenübertragungsrate signifikant unterschitten wird.
Weniger als die Hälfte der zugesagten Geschwindigkeit dürfte ausreichen.
Das AG Fürstenwalde meint allerdings, dass es in solchen Fällen vorher eine Abmahnung des Providers bedarf, um ihm Gelegenheit zu geben für eine Verbesserung zu sorgen. (AG FW 26 C 306/13)